Förderverein und Mittagsbetreuung Grundschule Neubiberg e.V.
Förderverein und Mittagsbetreuung Grundschule Neubiberg e.V.

Satzung

(beschlossen im Rahmen der Gründungsversammlung am 08.05.2012)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Förderverein Grundschule Neubiberg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird nach der Eintragung den Namenszusatz „e.V.“ tragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Neubiberg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schüler der Grundschule Neubiberg mittels Unterstützung von Maßnahmen der schulischen Bildung und Betreuung im weitesten Sinne zum Wohle der Kinder.

Der Verein wird zu diesem Zweck soziale, kulturelle, erzieherische und bildende Aktivitäten der Grundschule Neubiberg nach Maßgabe der Eltern, des Elternbeirates und der Schulleitung finanziell und sachlich unterstützen.
Darüber hinaus kann der Verein auch direkt als Träger von Einrichtungen tätig werden und hierfür Mitarbeiter einstellen, wenn diese Einrichtungen dem Zweck in Satz 1 entsprechen, wie zum Beispiel eine Mittagsbetreuung für die Grundschule Neubiberg.
Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch die Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden und Sammelaktionen erwirtschaftet werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Er wird als Förderkörperschaft i.S.d. §58 Nr. 1 AO tätig.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für ihre gemeinnützige Vereinsarbeit. Davon unberührt bleiben Vergütungen für die Anstellung in Einrichtungen des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Bereitstellung von Geldmitteln zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins beschränkt sich jedoch ausschließlich auf solche Anschaffung und Maßnahmen, zu denen nicht der öffentliche Träger der Schule aufgrund der gesetzlich bestehenden Lehr- und Lernmittelfreiheit verpflichtet ist.
Die gewählten Vertreter des Vereins werden ausschließlich ehrenamtlich tätig, eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten sie nicht. Notwendige Auslagen werden auf Nachweis aus den Mitteln des Vereins erstattet.

 

§ 4 Mitglieder und Aufnahme, Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an der Förderung der Schule haben. Ein nicht rechtsfähiger Verein wird nicht als Mitglied aufgenommen.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Fördermitglieder: Mitglieder des Vereins, die keine Eltern von Schülern der Grundschule Neubiberg sind, gelten als voll stimmberechtigte Fördermitglieder. Diese besitzen kein passives Wahlrecht für den Beirat des Vereins (Vgl. § 10)
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Alle Mitgliederdaten unterliegen dem Datenschutz und werden nicht weitergegeben.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod – bei juristischen Personen mit deren Auflösung - , durch Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein sowie durch Streichung der Mitgliedschaft.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Vereinsjahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich.
Geschieht der Austritt nicht rechtzeitig vor Beginn der Kündigungsfrist, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des nachfolgenden Vereinsjahres.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied schuldhaft und wissentlich in grober Weise die Interessen und Ziele des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag auf Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.
Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung kann per Briefpost erfolgen und ist an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds zu richten.
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Die Mahnung wird auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auf Beschluss des Vorstandes und muss dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt gemacht werden.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung ist Anlage und Bestandteil dieser Satzung.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind
•    der Vereinsvorstand
•    der Gesamtvorstand
•    die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins.
Die Beschlüsse des Vereinsvorstandes können im Umlaufverfahren, insbesondere durch Telefax, auf elektronischem Wege (insbesondere per Email) oder telefonisch gefasst werden. Die Einzelheiten der Beschlussfassung bestimmt der Vereinsvorstand in einer Geschäftsordnung.

 

§ 9 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vereinsvorstand und bis zu sechs Beiräten. Sind keine Beiräte gewählt, stellt der Vereinsvorstand zugleich den Gesamtvorstand dar.

Der Gesamtvorstand wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vereinsvorstands nach Bedarf einberufen.
Der Gesamtvorstand entscheidet über die Verteilung der Mittel des Vereins nach Deckung der Kosten.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Über die Erstattung von Aufwendungen entscheidet der Gesamtvorstand.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Gesamtvorstandes, davon mindestens zwei Mitglieder des Vereinsvorstandes anwesend sind. Sind keine Beiräte gewählt, ist der Gesamtvorstand beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige versammlungsleitende Vorsitzende.

 

§ 10 Wahlen

Der Gesamtvorstand wird auf Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl oder Wiederwahl durchgeführt ist.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, wird die Neuwahl bei der folgenden Mitgliederversammlung vorgenommen.
Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig.
Nur Mitglieder des Vereins können in den Gesamtvorstand gewählt werden. Fördermitglieder i.S.d. § 4 3.Abs. besitzen kein passives Wahlrecht für den Beirat des Vereins.

 

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied im Gesamtvorstand sein dürfen, für die Dauer von zwei Jahren.

Die Kassenprüfer, die ebenfalls ehrenamtlich tätig werden, prüfen nach jedem Geschäftsjahr die Kassenführung und berichten darüber der Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Entlastung des Gesamtvorstands
c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands und der Kassenprüfer,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen die das Registergericht im Eintragungsverfahren verlangt oder die das zuständige Finanzamt für geboten hält, kann der Vereinsvorstand gemäß §8 ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschliessen und durchführen.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vereinsvorstand (§8 der Satzung). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neubiberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die denen der Zielsetzung des Vereins entsprechen, zu verwenden hat.

 

 

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Satzung FöV Grundschule Neubiberg (Stand[...]
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